Satzung

in der Fassung des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom 24. Februar 2012

 

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:
    „Freundeskreis Hagen-Smolensk e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hagen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen unter der Nummer: VR2402 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung unter Wahrung politischer und konfessioneller Neutralität. Der Verein dient der Förderung kultureller Zwecke und des akademischen Austausches sowie der Betreuung seiner Smolensker Gäste in Hagen, der Begegnung zwischen Bürgern aus Hagen und Smolensk und des Austausches von Informationen über Deutschland und Russland.Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung von Maßnahmen, die dem Austausch von Kultur, Bildung und Wissenschaft zwischen den Städten Smolensk und Hagen und deren Bürgern dienen, sowie insbesondere durch die Organisation von Begegnungen zwischen Kulturschaffenden aller Kunstbereiche, zwischen Auszubildenden und Studierenden unterschiedlicher Bildungsbereiche und zwischen Lehr- und Fachkräften aus dem wissenschaftlichen Bereich.Hierbei kommt dem Gedanken der Völkerverständigung durch die Annäherung an die jeweiligen unterschiedlichen Kulturkreise und dem Austausch auf wissenschaftlichen Gebieten und zwischen den beteiligten Menschen besondere Bedeutung zu.

    Der Verein soll bei seinen Aktivitäten die Zusammenarbeit mit anderen bestehenden Organisationen gleicher Zielrichtung pflegen.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag (Aufnahmegesuch) an den Vorstand erforderlich. Smolensker können als kooptierte Mitglieder durch den Vorstand in den Verein aufgenommen werden. Zur Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein muss jedes Vorstandsmitglied zustimmen, eine Enthaltung gilt nicht als Zustimmung. Bei einer Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
  2. Die Mitgliedschaft begründet das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, und (bei Volljährigkeit) das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen auszuüben und in die Organe des Vereins gewählt zu werden.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht, das gesellschaftliche Ansehen des Vereins zu fördern, und die Satzung sowie die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse anzuerkennen und zu befolgen.
  4. Die Mitgliedschaft endet, außer durch den Tod des Mitglieds – bei juristischen Personen durch deren Auflösung – oder der Auflösung des Vereins, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen bei grobem Verstoß gegen Satzung und Vereinsordnungen, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins oder bei vereinsschädigendem Verhalten. Vor einem Ausschluss ist dem hiervon betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Der Beschluss über einen Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Mit dem Tage des Austritts bzw. des Ausschlusses erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte.
  5. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe nur von der Mitgliederversammlung festgelegt werden kann. Das nähere kann eine Beitragsordnung regeln. Mitglieder, die in Smolensk leben, zahlen keinen Jahresbeitrag.
  6. Personen, die sich besondere Verdienste um die Ziele des Vereins im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
  7. Einem ehemaligen Mitglied des Vorstandes, der sich die in Abs. 6 genannten Verdienste erworben hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugleich der Ehrenvorsitz des Vereins verliehen werden. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und beratende Stimme im Vorstand.

 

§ 4 Organe des Vereins

Der Verein besteht aus folgenden Organen:

a) der Mitgliederversammlung

b) dem Vorstand

c) dem Beirat

Außerdem werden Kassenprüfer bestellt.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist, abgesehen von den Zuständigkeiten des Vorstandes, das beschließende Organ des Vereins. Sie besteht aus allen dem Verein angehörenden Mitgliedern.
  2. Der Vorsitzende hat alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen, zu der die Mitglieder spätestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Mitglieder, die in Smolensk leben, werden per Email benachrichtigt.
  3. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
    a) Abgabe des Vorstands- und des Kassenprüfungsberichts
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl der Vorstandsmitglieder (alle zwei Jahre)
    d) Wahl der Kassenprüfer
    e) Genehmigung des HaushaltsplansAnträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen.
  4. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn entweder der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder 1/4 der Mitglieder einen entsprechenden schriftlich begründeten Antrag unter Angabe des beabsichtigten Tagesordnungspunktes stellt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jeder Anwesende hat nur eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, ansonsten von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Von der Versammlung wird ein Schriftführer (Protokollführer) gewählt. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben ist; sie kann innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung eingesehen werden.

 

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Neben diesen können (weitere) Stellvertreter gewählt werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung des Vereins für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes aus einer Position, für die kein Stellvertreter vorhanden ist, führt der Vorstand eine Ergänzungswahl aus seinen Reihen durch. Sie gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Personen vertreten, von denen mindestens eine entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß.
  4. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die ordnungsgemäße Geschäftsführung für erforderlich erachtet. Er kann zudem Beauftragte bestellen und Ausschüsse für besondere Angelegenheiten bilden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder auf einer Vorstandssitzung anwesend sind, zu der alle Vorstandsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, per Email oder fernmündlich eingeladen wurden. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Jedes Vorstandsmitglied erhält per Email eine Ausfertigung des Protokolls der Vorstandssitzung.

 

§ 7 Beirat

  1. Der Beirat kann aus bis zu 6 Mitgliedern bestehen, die vom Vorstand für die Dauer von 2 Jahren berufen werden.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten von besonderer Bedeutung zu beraten. Er tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen und wohnt sodann der entsprechenden Vorstandssitzung bei.
  3. Die Mitglieder des Beirats haben Sitz und beratende Stimme im Vorstand; sie werden durch den Vorstand nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 S. 1 zu den Vorstandssitzungen eingeladen bzw. im Falle des § 7 Abs. 2 um Zusammenkunft und Sitzungsteilnahme gebeten.

 

§ 8 Vereinsfinanzen

  1. Die Verwaltung der Vereinsfinanzen obliegt dem Schatzmeister. Er berichtet auf den Vorstandssitzungen über die laufende Kassenführung. Der veränderte Konto- und Barbestand der Vereinsmittel wird in jedem Protokoll der Vorstandssitzung notiert. Die Belege zum Kontogegenbuch werden von zwei Vorstandsmitgliedern abgezeichnet.
  2. Der Schatzmeister stellt die Jahresabschlüsse auf und legt sie dem Vorstand und den Kassenprüfern vor. Er stellt ferner den Haushaltsplan auf, legt ihn dem Vorstand zur Beschlussfassung vor und lässt ihn von der Mitgliederversammlung genehmigen (§ 5 Abs. 3 Buchst. e).
  3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer; daneben können Stellvertreter gewählt werden. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Nach dem ersten Jahr wird die Position mindestens eines Kassenprüfers im Wahlgang ausgewechselt. Dies gilt turnusmäßig auch für die nachfolgenden Wahlperioden.
  4. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, alle Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung, und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen. Sie müssen die geprüften Kontoauszüge und Belege signieren und mit der Bemerkung „geprüft“ versehen. Die Rechnungsprüfung beschränkt sich auf die Prüfung der formalen Ordnung der Kassen. Der Kassenprüfungsbericht hat vor der letzten, die Mitgliederversammlung vorbereitenden Vorstandssitzung und auf dieser selbst vorzuliegen und ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben (§ 5 Abs. 3 Buchst. a).

 

§ 9 Spendenbescheinigungen

  1. Der Vorstand bescheinigt den eingenommenen Mitgliedsbeitrag als Spende.
  2. Geldspenden sind durch den Vorstand zu bescheinigen.
  3. Die Sachspendenbescheinigungen für die Gastgeber für die Unterbringung und Bewirtung unserer Gäste stellt der Vorstand aus. Die Bescheinigungen dürfen nicht von den Namen, die auf den Gäste-/Gastgeberlisten stehen, abweichen. Zweitschriften sind aufzubewahren.
    Für alle weiteren Sachspenden muss eine Rechnung vorliegen. Die Spendenbescheinigungen sind vom Vorstand auszufertigen.
    Kopien aller Spendenbescheinigungen sind anzulegen und aufzubewahren.

 

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Die Satzung kann durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Jahreshauptversammlung geändert werden, sofern hierauf in der Ladung hingewiesen wird.
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der ausdrücklich zu diesem Zwecke eingeladen wurde.
  3. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei der Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.